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Fachartikel

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Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versteht die Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau die auf Dauer angelegt ist. Dies zeichnet sich durch eine engere Bindung in der Gestalt aus, als dass die gegenseitigen Partner füreinander einstehen wollen.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft muss jedoch über die bloße Wohngemeinschaft, deren Inhalt sich regelmäßig auf die gemeinsame Nutzung und Verwaltung der Wohnung beschränkt, hinausgehen.

Trennen sich die Partner, stellen sich eine Vielzahl von Fragen, von denen einige nachstehend herausgegriffen und beantwortet werden sollen.

1. Bestehen Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Lebenspartners?

Solange die Beziehung andauert, bestehen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsansprüche.

    Weiterlesen...| Erstellt am: 18. Juni 2013

Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge: Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184,00 EUR, für das 3. Kind 190,00 EUR, ab dem 4. Kind 215,00 EUR.…

    Weiterlesen...| Erstellt am: 24. Januar 2013

1. Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Zum einen ist für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs erforderlich, dass der Erbfall eintritt, zum anderen muss der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) die pflichtteilsberechtigten Personen von dem Erbe ausgeschlossen haben.

2. Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall Rechte?

Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls. Ansprüche hieraus kann der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers nicht geltend machen. Er kann sich lediglich hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe seines Pflichtteils erkundigen, aber einen Anspruch hierauf gibt es auch nicht. Darüber hinaus kann eine Veränderung der Pflichtteilsquote und/oder des Nachlasses die Pflichtteilssumme bis zum Erbfall noch erheblich verändern.…

    Weiterlesen...| Erstellt am: 23. Mai 2012

Im Falle des Todes einer Person treten dessen Erben rechtlich an seine Stelle. Hierbei ist es verschiedentlich erforderlich, dass sie gegenüber Dritten dieses Erbrecht nachweisen. Insbesondere Banken und Sparkassen haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich verankert, dass der Erbe nur dann über das Konto verfügen kann, wenn er einen Erbschein vorlegt.

Auch wenn sich im Nachlass eine Immobilie befindet, ist der Erbschein einer von zwei Wegen gegenüber dem Grundbuchamt die Legitimation als Rechtsnachfolger nachzuweisen.

Der Erbschein ist somit ein Legitimationspapier, welches im Rechtsverkehr den Rechtsschein erweckt, dass der in dem Erbschein Ausgewiesene auch tatsächlich Erbe geworden ist.

1. Kann eine in einem Erbschein ausgewiesene Person auch nicht Erbe geworden sein?

Nachdem es sich bei dem Erbschein um ein reines Legitimationspapier handelt, trifft dies keine Feststellung darüber, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Entsprechend kann tatsächlich eine andere Person rechtlich Erbe geworden sein, als jene, die im Erbschein ausgewiesen ist. In diesem Fall ist der Erbschein unrichtig und daher einzuziehen.…

    Weiterlesen...| Erstellt am: 23. Mai 2012

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