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Im Falle des Todes einer Person treten dessen Erben rechtlich an seine Stelle. Hierbei ist es verschiedentlich erforderlich, dass sie gegenüber Dritten dieses Erbrecht nachweisen. Insbesondere Banken und Sparkassen haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich verankert, dass der Erbe nur dann über das Konto verfügen kann, wenn er einen Erbschein vorlegt.

Auch wenn sich im Nachlass eine Immobilie befindet, ist der Erbschein einer von zwei Wegen gegenüber dem Grundbuchamt die Legitimation als Rechtsnachfolger nachzuweisen.

Der Erbschein ist somit ein Legitimationspapier, welches im Rechtsverkehr den Rechtsschein erweckt, dass der in dem Erbschein Ausgewiesene auch tatsächlich Erbe geworden ist.

1. Kann eine in einem Erbschein ausgewiesene Person auch nicht Erbe geworden sein?

Nachdem es sich bei dem Erbschein um ein reines Legitimationspapier handelt, trifft dies keine Feststellung darüber, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Entsprechend kann tatsächlich eine andere Person rechtlich Erbe geworden sein, als jene, die im Erbschein ausgewiesen ist. In diesem Fall ist der Erbschein unrichtig und daher einzuziehen.

Sicherheit über die Erbenstellung erlangt man lediglich über ein sogenanntes Erbenfeststellungsverfahren, in welchem das Gericht durch Urteil rechtskräftig darüber entscheidet, wer die Erbenstellung innehat.

2. Wo bekomme ich einen Erbschein?

Sachlich zuständig für die Ausstellung eines Erbscheines ist das Amtsgericht und zwar jenes, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Sind ein Testament oder Erbvertrag erstellt worden, ist der Richter für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Ist dies nicht der Fall, sondern tritt die gesetzliche Erbfolge ein, ist der Rechtspfleger der Ansprechpartner.

3. Wer kann einen Erbschein beantragen?

Um einen Erbschein erlangen zu können, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser muss eine Reihe von Angaben und Nachweisen enthalten, welche in den §§ 2354 und 2355 BGB aufgelistet sind.

Antragsberechtigt ist der endgültige Erbe, d.h. nach Annahme der Erbschaft, bei mehreren Erben, ist jeder Miterbe allein antragsberechtigt. Darüber hinaus können in bestimmten Fällen die Vor- und Nacherben einen Erbschein beantragen. Auch der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter und der Nachlassgläubiger sind berechtigt, einen Erbschein anzufordern. Der Nachlassgläubiger muss hierfür allerdings im Besitz eines endgültig vollstreckbaren Vollstreckungstitels sein.

Schließlich kann der gesetzliche Vertreter für einen nicht voll Geschäftsfähigen die Erteilung des Erbscheins beantragen. Sofern Eltern diesen Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen, betrifft dies die elterliche Vermögenssorge.

4. Gibt es Formvorschriften für den Erbscheinsantrag?

Grundsätzlich bedarf der Antrag selbst keiner Form. Allerdings können nach § 2356 Abs. 2 BGB die Gerichte eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über die gemachten Angaben verlangen. Diese ist vor einem Notar oder zur Niederschrift des Nachlassgerichtes zu erklären. Bei der Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung kann sich der Antragsteller nicht vertreten lassen.

 

Birgit Kühne

Rechtsanwältin für Erbrecht in Dresden

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