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Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versteht die Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau die auf Dauer angelegt ist. Dies zeichnet sich durch eine engere Bindung in der Gestalt aus, als dass die gegenseitigen Partner füreinander einstehen wollen.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft muss jedoch über die bloße Wohngemeinschaft, deren Inhalt sich regelmäßig auf die gemeinsame Nutzung und Verwaltung der Wohnung beschränkt, hinausgehen.

Trennen sich die Partner, stellen sich eine Vielzahl von Fragen, von denen einige nachstehend herausgegriffen und beantwortet werden sollen.

1. Bestehen Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Lebenspartners?

Solange die Beziehung andauert, bestehen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsansprüche.

Geht die Beziehung auseinander, findet ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch Anwendung, wonach die Mutter der gemeinsamen Kinder in der Zeit von vier Monaten nach der Geburt bis mindestens drei Jahren nach der Geburt gegenüber dem nichtehelichen Vater einen Unterhaltsanspruch für sich begründen kann.

Maßgeblich für die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist jedoch nicht das „eheprägende“ Einkommen, sondern es ist die finanzielle Situation der Mutter vor der Geburt zugrunde zu legen. Ist die Mutter keiner Tätigkeit nachgegangen, besteht ein Anspruch auf Mindestunterhalt in Höhe von monatlich 770,00 EUR.

Abgesehen von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kindesmutter ist es aber auch möglich, dass die Beteiligten Unterhaltspflichten durch einen entsprechenden Vertrag begründen. Eine hierzu getroffene Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig und auch wirksam.

2. Wer hat das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?

Bislang ist es gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB noch so, dass der nicht verheirateten Mutter die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder allein zusteht. Sofern eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden soll, ist daher die Zustimmung der Kindesmutter erforderlich. Verweigert diese eine solche Zustimmung, verbleibt dem Kindesvater nur der Gang zum Familiengericht, wobei der Prüfungsmaßstab für die Einräumung der hälftigen Sorge für den Kindesvater darin liegt, dass das Kind dadurch keinen Schaden nimmt.

Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich hier jedoch noch nicht herauskristallisiert. Insofern gibt es mehrere Gerichte, die bis heute die Einräumung der elterlichen Sorge verneinen, soweit zwischen den Eltern eine Kommunikationsfähigkeit nicht vorherrscht.

Aktuell arbeitet das Justizministerium noch an einer gesetzlichen Neukonzeption, nach der es wohl zukünftig so sein wird, dass dem Vater die hälftige Sorge von der Mutter einzuräumen ist, soweit dies nicht kindswohlschädlich ist.

3. Wem steht das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder zu?

Unabhängig von der Frage, ob dem Kindesvater ein Sorgerecht zusteht und ob er Kindesunterhalt zahlt, steht diesem auf jeden Fall ein gesetzliches Umgangsrecht auch dann zu, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter die alleinige Sorge innehat.

Um sicherzustellen, dass der Kindesvater nach der Trennung schnell Umgang mit seinem Kind vornehmen kann, ist dringend anzuraten, diesen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beim Familiengericht einzuklagen.

4. Wie ist das gemeinsame Vermögen auseinanderzusetzen?

4.1 Immobilien und Grundstücke

Sind die Beteiligten Miteigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks so erfolgt die Auseinandersetzung, wenn keine einvernehmliche Regelung möglich ist, im Wege der Teilungsversteigerung. Hierbei wird von Gesetzes wegen von der hälftigen Teilhabe ausgegangen. Wird von einer Seite eine höhere Teilhabe als 50 % geltend gemacht, obliegt diesem auch die entsprechende Beweislast dafür, dass ihm ein größerer Anteil an dem Grundvermögen zukommt.

4.2 Nutzungsrechte an der Wohnung, welche im Alleineigentum des Lebensgefährten steht

Hier stellt sich die Frage, welche Rechte der Nichteigentümer nach Scheitern der Lebensgemeinschaft hat und ob der Eigentümer seinen Ex-Lebensgefährten von heute auf morgen verbieten darf, die Wohnung zu betreten.

Existiert ein förmlicher Mietvertrag, hat dieser weiterhin Geltung, so lange bis er ordnungsgemäß gekündigt wird.

Fehlt es an einer solchen vertraglichen Regelung, so darf der Eigentümer die Nutzung dennoch nicht ohne weiteres versagen, indem er zum Beispiel die Schlösser austauscht, denn durch das gemeinsame Wohnen wird in der Regel Mitbesitz an der Wohnung begründet.

Wichtiger Hinweis:

Wird der Nichteigentümer eigenmächtig aus der Wohnung ausgesperrt, kann dieser im Wege einer einstweiligen Verfügung wieder die Einräumung seines Mitbesitzes verlangen, das heißt, er kann sich in die Wohnung wieder einklagen.

Allerdings steht es dem Eigentümer frei, die Herausgabe des Mitbesitzes einzufordern. Soweit dies der Fall ist, entfällt das Besitzrecht. Weigert sich der Nichteigentümer jedoch, die Wohnung zu verlassen, benötigt der Eigentümer einen Räumungstitel, das heißt, er muss vor Gericht klagen. Allerdings ist der Nichteigentümer dann ggf. gegenüber dem Eigentümer verpflichtet, diesem eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

4.3 Kraftfahrzeuge

Wenn zwischen den Beteiligten Miteigentum am Kraftfahrzeug besteht und keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, verbleibt nur die öffentliche Versteigerung des PKWs.

Alleineigentum an dem PKW besteht dann, wenn er das Fahrzeug bereits vor Gründung der Lebensgemeinschaft hatte und dies in die Beziehung eingebracht hat. Soweit die Beziehung dann scheitert, ist er berechtigt, das Kraftfahrzeug zu behalten.

Bei Erwerb eines PKW während einer bestehenden Lebensgemeinschaft hat derjenige einen Herausgabeanspruch, der sein Alleineigentum beweisen kann. Dies gilt auch für den Fall einer Ehe. Dieser Beweis, ob ein Beteiligter Alleieigentum erworben hat, ist nicht einfach, denn die alleinige Unterschrift eines Partners auf einem Kaufvertrag reicht zum Nachweis des Alleineigentums nicht aus. Vielmehr erwerben beide Beteiligten hälftiges Miteigentum, wenn sie gegenüber einem Verkäufer als gemeinsame Käufer auftreten. Darüber hinaus greift die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB, d.h. derjenige der im Besitz der Sache ist, gilt auch als Eigentümer.

4.4 Hausratsgegenstände

Hausratsgegenstände, die ein Partner in die Beziehung mit eingebracht hat, bleiben in seinem Eigentum. Darüber hinaus ist wieder zu prüfen, ob die Hausratsgegenstände auch während der Lebensgemeinschaft von einem als Alleineigentum erworben wurden. In diesem Fall kann er diese vom anderen herausverlangen.

4.5 Bankkonten

Hinsichtlich der Konten ist zuerst zu unterscheiden, ob es sich um Gemeinschaftskonten oder Einzelkonten handelt. Guthaben auf Gemeinschaftskonten stehen beiden Kontoinhabern zu gleichen Teilen zu, und dies unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Im Falle der Trennung ist das Kontoguthaben folglich hälftig zu teilen.

Dabei ist auch unerheblich, woher das Geld stammt oder wer das Geld auf das Konto eingezahlt hat.

Bei Einzelkonten ist nur der Kontoinhaber allein berechtigt, über das Konto zu verfügen. Hierbei gilt also, dass demjenigen das Geld zusteht, der Kontoinhaber ist. Kommt es zur Trennung, so erlischt grundsätzlich die Erlaubnis des ehemaligen Partners auf das Konto zuzugreifen. Macht er davon trotzdem Gebrauch, stellt dies u.U. eine Straftat dar. Darüber hinaus macht er sich in der Art schadenersatzpflichtig, dass das abgehobene Geld wieder zurückzuzahlen ist.

Für weitere Fragen und die gerichtliche Durchsetzung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Boris Kühne als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

Dresden, 17.06.2013

KÜHNE Rechtsanwälte

 

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