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1. Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Zum einen ist für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs erforderlich, dass der Erbfall eintritt, zum anderen muss der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) die pflichtteilsberechtigten Personen von dem Erbe ausgeschlossen haben.

2. Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall Rechte?

Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls. Ansprüche hieraus kann der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers nicht geltend machen. Er kann sich lediglich hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe seines Pflichtteils erkundigen, aber einen Anspruch hierauf gibt es auch nicht. Darüber hinaus kann eine Veränderung der Pflichtteilsquote und/oder des Nachlasses die Pflichtteilssumme bis zum Erbfall noch erheblich verändern.

3. Wer gehört zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen?

Die Personen, welche nach dem Eintritt des Erbfalls einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend machen können, sind zum einen die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw., aber auch adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder. Darüber hinaus steht auch dem Ehegatten ein Pflichtteilsanspruch zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kommen zudem die Eltern als Pflichtteilsberechtigte in Frage.

4. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes, d.h., dass der Erbfall zur Berechnung des Pflichtteils so betrachtet wird, als hätte keine letztwillige Verfügung vorgelegen und als wäre die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die auf diesem Weg ermittelte Erbquote wird für den Pflichtteilsanspruch anschließend halbiert.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne, von denen er einen testamentarisch zum Alleinerben einsetzt und den anderen somit enterbt. Ohne Testament hätten beide Söhne zu je ein Halb geerbt. Der Erbteil des enterbten Sohnes hätte somit 50 Prozent betragen, mithin steht ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 Prozent zu.

Zudem wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs von dem Wert des Nachlasses beeinflusst. Dieser ist zum Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen. Hierbei sind die Schulden des Erblassers von seinem Vermögen vor Berechnung des Pflichtteils in Abzug zu bringen. Darüber hinaus können weitere Kosten, welche durch den Erbfall unmittelbar veranlasst wurden, wie zum Beispiel Beerdigungskosten, ebenfalls berücksichtigt werden.

5. Wie lange kann der Pflichtteilsanspruch geltend macht werden?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren und beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall und Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden, d.h. enterbenden Verfügung erlangt. Entsprechend ist eine doppelte Kenntnis erforderlich.

6. Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht dann gegen die Erben, wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten Vermögenswerte geschenkt hat. Hierbei werden allerdings nur die Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall mit einbezogen. Eine Ausnahme hiervon bilden Schenkungen gegenüber dem Ehegatten. Hier beginnt die zehn-Jahres-Frist nicht vor Auflösung der Ehe, d.h. entweder ab Scheidung oder dem Tod.

Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches wird der geschenkte Betrag dem Nachlass hinzugerechnet und ein fiktiver Nachlass gebildet. Seit dem 01.01.2010 wird jedoch für jedes volle vergangene Jahr seit der Schenkung 1/10 des Betrages in Abzug gebracht.

7. Wie erlangt der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Nachlass?

Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu. Wird dieser geltend gemacht, ist der Erbe zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet und muss über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses Auskunft erteilen. Hierfür muss er ein Bestandsverzeichnis über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass vorlegen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann neben einem privaten Verzeichnis auch ein amtlich erstelltes Nachlassverzeichnis fordern. Auch kann er verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird.

Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte eine Wertermittlung fordern. Die Vorlage von Belegen kann der Pflichtteilsberechtigte hingegen nur in Ausnahmefällen verlangen.

Birgit Kühne

Rechtsanwältin für Erbrecht in Dresden

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