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Grundsätzlich richtet sich der Kindesunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Zur Berechnung des jeweiligen Kindesunterhaltes ist zum einen entscheidend, wie alt das Kind ist. In diesem Zusammenhang unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle die Altersstufen 0-5, 6-11 sowie 12-17 Jahre und anschließend ab Volljährigkeit.

Zum anderen ist das bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten entscheidend. Hierbei liegt der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei einem minderjährigen Kind derzeit bei 1080,00 EUR.

In Bezug auf den Mindestunterhalt unterliegt der Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich seines Einkommens einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, d.h. er muss alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Hierzu gehört unter Umständen auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit von bis zu zusätzlich 8 Stunden in der Woche. Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, so werden ihm fiktive Einkünfte, die er zumutbar erzielen könnte, angerechnet.

Soweit der Unterhaltsverpflichtete ein monatliches bereinigtes Einkommen von bis 1.500,00 EUR aufweist, ist er verpflichtet, den sogenannten Mindestunterhalt, d.h. 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Dieser beträgt zum Beispiel bei einem 0-5 Jahre alten Kind, abzüglich des hälftigen Kindergeldes, 246,00 EUR.

Soweit jedoch der Unterhaltsverpflichtete ein Einkommen in Höhe von bis 5.100,00 EUR hat, sind nicht nur 100 % des Mindestunterhalts fällig, sondern 160 %, d.h. abzüglich des hälftigen Kindergeldes beläuft sich der zu zahlende monatliche Unterhalt für ein Kind auf 452,00 EUR.

Die Düsseldorfer Tabelle besagt jedoch nichts über die Fälle, in denen ein Unterhaltsschuldner mehr als ein bereinigtes Einkommen von 5.100,00 EUR monatlich bezieht. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich in vielerlei Hinsicht Entscheidungen getroffen, dass, soweit ein Unterhaltsschuldner ein über die Maßen hohes Einkommen besitzt, die Düsseldorfer Tabelle nicht einfach fortgeführt wird. Grundsätzlich haben die Gerichte bei einem bereinigten Einkommen des Unterhaltsschuldners von mehr als 5.100,00 EUR netto monatlich festgelegt, dass der Unterhaltsberechtigte und somit in der Regel das Kind, ebenfalls nur den Betrag von 452,00 EUR sowie entsprechenden Mehrbedarf geltend machen kann.

Die Familiengerichte schließen jedoch nicht grundsätzlich aus, dass der Unterhaltsberechtigte darüber hinaus einen höheren Kindesunterhalt verlangen kann. In diesen Fällen muss der Unterhaltsberechtigte jedoch den konkreten Bedarf über die 160 % Mindestunterhalt nachweisen. Entsprechend sind dann die einzelnen Bedarfspositionen, wie zum Beispiel Aufwendungen für Hobbies oder Nachhilfeunterricht, konkret nachzuweisen. Gelingt dies dem Unterhaltsberechtigten nicht, ist er auf den Höchstbedarf, d.h. 160 %, abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 92,00 EUR, und somit 452,00 EUR monatlich bei einem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bis 5.100,00 EUR beschränkt.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich ab dem 18. Lebensjahr des Kindes die Pflicht zum Kindesunterhalt gegen beide Elternteile richtet, währenddessen sich die Unterhaltspflicht bei Kindern von 0-17 Jahren gegen denjenigen Unterhaltsschuldner richtet, der einer Unterhaltsverpflichtung nicht durch Betreuungsunterhalt nachkommen kann, d.h. dadurch, dass er das Kind betreut. Den Betreuungsunterhalt leistet immer derjenige, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für weitere Fragen zum Familienrecht, insbesondere zur Geltendmachung von Kindesunterhalt und/oder die richtige Berechnung des Unterhalts, stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite.

 

Boris Kühne

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht in Dresden

 

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