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Düsseldorfer Tabelle – ab 01.01.2013
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1. Altersstufe (0-5 Jahre) |
2. Altersstufe (6-11 Jahre) |
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Gruppe
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MUH In % |
Einkommen In Euro |
Mindest-UH |
KI-Geld |
Netto-UH |
Mindest-UH |
KI-Geld |
Netto-UH |
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1 |
100 % |
1.500 |
317 |
92 |
225 |
364 |
92 |
272… |
Kindesunterhalt - Berechnung und Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 2017)
Grundsätzlich richtet sich der Kindesunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Zur Berechnung des jeweiligen Kindesunterhaltes ist zum einen entscheidend, wie alt das Kind ist. In diesem Zusammenhang unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle die Altersstufen 0-5, 6-11 sowie 12-17 Jahre und anschließend ab Volljährigkeit.
Zum anderen ist das bereinigte Einkommen des Unterhaltsverpflichteten entscheidend. Hierbei liegt der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei einem minderjährigen Kind derzeit bei 1080,00 EUR.
In Bezug auf den Mindestunterhalt unterliegt der Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich seines Einkommens einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, d.h. er muss alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Hierzu gehört unter Umständen auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit von bis zu zusätzlich 8 Stunden in der Woche. Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, so werden ihm fiktive Einkünfte, die er zumutbar erzielen könnte, angerechnet.…
Weiterlesen...| Erstellt am: 11. Mai 2012Unterkategorien
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