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Grundsätzlich ist eine Ehe zu scheiden, wenn sie gescheitert ist. Es muss insofern eine Zerrüttung des Ehebandes vorliegen. Hiervon ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Das Getrenntleben stellt ein Indiz für die Zerrüttung dar.

Scheidung nach einem Jahr der Trennung

Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt und wünschen beide die Scheidung wird unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet. Während dieser Zeit darf keine häusliche Gemeinschaft bestanden haben. Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung / Haus erfolgen. Es muss jedoch nachweisbar sein, dass weder gemeinsame Versorgungsleistungen noch längere Versöhnungsversuche stattgefunden haben. Soweit nach einem Jahr der Trennung nur ein Ehegatte die Scheidung möchte, wird das Gericht eine Prognose stellen, inwieweit die Ehe gescheitert bzw. zerrüttet ist, wobei eine einseitige Versöhnungsbereitschaft eines Ehegatten oder der Wunsch eines Ehegatten, an der Ehe festzuhalten für eine positive Prognose nicht ausreicht. Dies bedeutet, dass auch in diesem Fall, auch wenn ein Ehegatte nach einem Jahr der Trennung von Tisch und Bett nicht geschieden werden möchte, das Gericht die Ehe trotzdem scheiden wird.

Scheidung nach mehr als drei Jahren der Trennung

Leben die Ehegatten mehr als drei Jahre dauerhaft voneinander getrennt, wird das Scheitern der Ehe durch das Gericht unwiderlegbar vermutet. Hier muss das Gericht insofern keine Prognose mehr stellen.

Härteklausel

Ausnahmsweise kann das Gericht die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es einem Ehegatten unmöglich machen, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Härtefallscheidung stellt eine Ausnahme dar, welche nur bei schwerwiegenden Verfehlungen (z.B. versuchte Tötung des Ehegatten) angenommen wird.

Kosten der Scheidung

Bei den Kosten der Scheidung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Anwalts- und Gerichtskosten.

Die Gerichts- sowie auch die Anwaltskosten werden gemäß § 43 FamGKG nach dem Einkommen und Vermögen der Beteiligten ermittelt. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte seinen Scheidungsanwalt selbst zu zahlen, da das Gericht bei der Scheidung aus Kostensicht keine Gewinner oder Verlierer kennt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung zahlt insofern nur der Ehegatte Anwaltskosten, der durch einen Anwalt vertreten wird. Bei dem anderen Ehegatten, der der Scheidung zustimmt, fallen keine Anwaltskosten an.

Hinweis: Grundsätzlich können die Ehegatten untereinander regeln, dass sie sich die Anwaltskosten teilen.

Hinsichtlich der Gerichtskosten ist es so, dass diese ebenfalls von Gesetzes wegen hälftig geteilt werden, wobei derjenige Ehegatte, der die Ehe einleitet, vorerst den gesamten Betrag verauslagen muss. Nach der Scheidung kann dieser die Hälfte der Gerichtskosten von dem anderen Ehegatten erstattet bekommen.

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