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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.02.2017 zu dem Az. XII ZB 601/15 das sog. paritätische Wechselmodell gestärkt. Unter dem paritätischen Wechselmodell versteht man, dass sich das Kind zu genau gleichen Betreuungsanteilen bei den Elternteilen aufhält.

Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass das paritätische Wechselmodell, auch gegen den Willen eines Elternteils, im Rahmen eines Umgangsprozesses, gerichtlich durchgesetzt werden kann.

In der Praxis heißt das eine Stärkung der Rechte (zumeist) der Väter, die jetzt im Rahmen eines Umgangsprozesses das paritätische Wechselmodell einklagen können, auch wenn die Mutter sich gegen ein solches Modell ausspricht.

Allerdings kann bzw. wird das Wechselmodell von den Gerichten nur dann angeordnet werden, soweit das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass das paritätische Wechselmodell dem Kindeswohl dienlich ist. Dem Kindeswohl dienlich ist es nach ganz überwiegender Ansicht immer dann, wenn eine Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf die Belange des Kindes möglich ist und daher dem paritätischen Wechselmodell nicht entgegensteht. Ist eine Kommunikation zwischen den Eltern hingegen nicht möglich, ist mit einer Ablehnung des Antrages zu rechnen.

Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

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