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Kühne Rechtsanwälte in Dresden
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Trennungsunterhalt ist ein monatlicher Geldbetrag, den ein Ehegatte vom anderen nach der Trennung bis maximal zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann (vgl. § 1361 BGB).

 

Voraussetzungen:

  • Trennung der Ehegatten
  • nachweisliche Geltendmachung (Aktivierung) des Anspruchs gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, d.h. der verpflichtete Ehegatte muss schriftlich zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert werden (am besten mit Einwurfeinschreiben, Einwurf in den Briefkasten durch einen Zeugen oder persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung des Einganges)
  • Unterhaltsbedarf (bestimmt sich nach eheprägenden Einkommensverhältnissen)
  • ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (= Zustellung des Scheidungsantrags an den Gegner) kann zusätzlich zum Trennungsunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden

Trennungsunterhalt 1

Die Höhe des Trennungsunterhalts berechnet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten, die das eheliche Zusammenleben geprägt haben.

Das jeweilige Nettoeinkommen ist durch den Abzug verschiedener möglicher Zahlungsverpflichtungen zu bereinigen und ein sog. bereinigtes Nettoeinkommen zu bilden.

Folgende Positionen können beispielsweise in Abzug gebracht werden:

  • Berufsbedingte Aufwendungen als Pauschale in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens (maximal jedoch 150,00 EUR) oder die tatsächlich nachgewiesenen berufsbedingten Aufwendungen (ohne Begrenzung)
  • zusätzliche Zahlungen für die Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
  • Zahlungen für eine Lebensversicherung, soweit diese bereits zu Zeiten der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden („eheprägend“) und gezahlt worden sind
  • Kindesunterhalt
  • Mehrbedarf des Kindes, beispielsweise der Anteil an Kindergarten-/Hortkosten
  • Zinszahlungen für ein Finanzierungsdarlehen einer Immobilie
  • Tilgungsleistungen für ein Finanzierungsdarlehen einer Immobilie, sofern diese als Altersvorsorge anzusehen sind und 4 % des Bruttojahreseinkommens nicht übersteigen
  • 1/10 des bereinigten Nettoeinkommens als sog. Erwerbstätigenbonus

Auf der anderen Seite kann sich das bereinigte Nettoeinkommen um einen sog. Wohnvorteil erhöhen. Dieser fällt an, wenn ein Ehegatte eine im (Mit-)Eigentum der Ehegatten stehende Immobilie nach der Trennung selbst bewohnt. Der Wohnvorteil wird nach dem sog. angemessenen Wohnvorteil berechnet. Hierbei wird nicht die tatsächliche Größe des vorhandenen Wohneigentums zugrunde gelegt, sondern die Größe einer Wohnung, die für den Ehegatten ausreichend wäre. Ab dem Scheitern der Ehe (wird grundsätzlich bei Einreichung des Scheidungsantrages angenommen), bemisst sich der Wohnvorteil als sog. objektiver Wohnvorteil an dem für die Immobilie objektiv erzielbaren Mietpreis.

Achtung: Trennungsunterhalt kann verwirkt werden (vgl. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB).

 

Bei Rückfragen vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte / Fachanwälte für Familienrecht unter der Telefonnummer 0351/8 62 61 61.

 

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