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Kühne Rechtsanwälte in Dresden
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Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.

→ Anfangsvermögen:          Das Vermögen, das am Tag der Heirat im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, nach Abzug der Verbindlichkeiten, steht, § 1374 Abs. 1 BGB

→ Endvermögen:      Das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, nach Abzug der Verbindlichkeiten, steht, § 1375 Abs. 1 BGB

→ Es gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. es ist das Vermögen maßgeblich, welches an genau den benannten Tagen (Heirat und Zustellung Scheidungsantrag) bei jedem Ehegatten vorhanden ist.

Beispiel Zugewinnausgleich

Der Ehemann hat einen Überschuss an Zugewinn i.H.v. 266.000 EUR (270.000 EUR – 4.000 EUR).
Die Ehefrau kann die Hälfte dieses Überschusses verlangen, also 133.000 EUR

Entstehung des Anspruchs:           Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Rechtskraft der Scheidung, unabhängig davon, ob er bereits geltend gemacht wurde

Verjährung:   Die Verjährung tritt nach 3 Jahren ein und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Bsp.: Rechtskraft Scheidung 23.06.2017; Beginn Verjährung 31.12.2017; Anspruch ist am 01.01.2021 um 0 Uhr verjährt)

- Geltendmachung des Anspruchs kann erfolgen als:

→ als Folgesache im Rahmen der Scheidung

  • Hier folgt die Kostenentscheidung hinsichtlich der Folgesache den Kosten des Scheidungsverfahrens, so dass Kostenaufhebung auch für die Folgesache erfolgt, d.h. jeder trägt die Kosten seines Anwalts und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt

→ als isoliertes Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung

  • Hier sind die Kosten des Verfahrens von den Beteiligten nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu tragen
  • Beachten: Der Ausgleichsanspruch wird erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig, sodass bereits ab diesem Zeitpunkt Zinsen verlangt werden könnten

besondere Fallgestaltungen:

Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380 BGB)

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten Geschenke gemacht, welche nach den ehelichen Verhältnissen den Wert eines Gelegenheitsgeschenks übersteigen, wird der Wert dieser Geschenke auf den Ausgleichsanspruch angerechnet

Bsp.:    Die Ehegatten haben jeweils ein Einkommen von 2.000 EUR netto. Der ausgleichspflichtige Ehemann schenkt der Frau während der Ehe Schmuck im Wert von 100.000 EUR. Der Wert des Schmucks wird dann auf den Ausgleichsanspruch der Ehefrau angerechnet.

Ausschluss des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB)

Bei besonders schweren Verfehlungen gegen den anderen Ehegatten, wie z.B.: schwere Körperverletzung, Tötungsversuch, Verschweigen Vaterschaft eines Dritten bei ehelichem Kind, kommt eine Kürzung oder Versagung des Anspruchs in Betracht. Dies sind allerdings Ausnahmefälle.

illoyale Vermögensverfügungen (§ 1375 Abs. 2 BGB)

Eine illoyale Vermögensverfügung liegt vor, wenn ein Ehegatte nach der Heirat bzw. Trennung Geld verschwendet oder sein Vermögen anderweitig reduziert, um den anderen Ehegatten im Hinblick auf den Zugewinnausgleich zu benachteiligen. Der Wert der Verfügungen wird dem Endvermögen des Ehegatten dann wieder hinzugerechnet und er wird so behandelt, als wäre das Vermögen noch vorhanden.

-„Schwiegerelternzuwendung“

 

Möglichkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs, § 1385 BGB

besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, wenn:

  • die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt leben
  • zu befürchten ist, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen verschwendet, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu schmälern
  • der andere Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen (Unterhaltsverpflichtungen), die sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben nicht erfüllt hat und zu befürchten ist, dass er dies auch in Zukunft nicht machen wird
  • der andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert, den Ausgleichsberechtigten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten

Sonderproblem Kontenaufteilung, wenn nur EIN Ehegatte Kontoinhaber ist (sog. Einzelkonto)

Im Grundsatz steht das auf dem Einzelkonto befindliche Guthaben dem Kontoinhaber allein zu

Es gilt eine Ausnahme, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass die Ehegatten von einer Mitberechtigung des Nicht-Kontoinhabers ausgingen, das Guthaben also beiden Ehegatten zugutekommen soll.

Dann kommt ein Ausgleich des Kontoguthabens über eine stillschweigend vereinbarte Bruchteilsgemeinschaft im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten in Betracht.

Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Vereinbarung zwischen den Ehegatten können sein:

  • das Sparen auf dem Einzelkonto zum späteren Erwerb eines Familienheims, an dem beide Ehegatten Miteigentum erwerben
  • das Sparen auf dem Einzelkonto für Anschaffung neuer Wohnungseinrichtung, eines neuen PKW oder für eine beabsichtigte große Reise
    →liegen solche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ersparte beiden Ehegatten zugutekommen sollte, steht Ihnen das Guthaben auf dem Einzelkonto zu gleichen Anteilen, also hälftig zu.
  • Diese Ausgleichsansprüche können nicht im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden, sondern müssen in einem gesonderten Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns unter :

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