Eine Trennung vom Ehepartner ist nicht nur ein tiefgreifender Einschnitt in das gewohnte Familienleben, sondern zieht auch finanzielle Veränderungen nach sich. So können sich die dauerhafte Trennung und bestehende Unterhaltspflichten beispielsweise auf die Einkommensteuer auswirken. Hierzu möchten wir Ihnen einige Fragen, die sich häufig stellen, beantworten:
Hat die Trennung vom Ehepartner Auswirkungen auf die Einkommensteuer und die Steuerklassen der Ehegatten?
Der Trennungszeitpunkt spielt vor allem eine Rolle, wenn die Eheleute während ihrer Ehe gemeinsam veranlagt wurden, denn der steuerliche Vorteil der Zusammenveranlagung kann letztmalig nur noch in dem Jahr der Trennung genutzt werden.
Nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Trennung vollzogen wurde, werden die Ehegatten zwingend wie Einzelpersonen nach dem Grundtarif veranlagt und besteuert.
Hingegen ändert sich bei den Steuerklassen im Trennungsjahr zunächst nichts. Allerdings können Eheleute grundsätzlich bis zum 30.11. des laufenden Jahres eine Änderung der Steuerklassen gemeinsam beantragen. Ob eine Änderung bereits im Trennungsjahr sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Steuerklassen die Ehegatten während der Ehe gewählt haben.
Durch die Heirat können berufstätige Ehegatten drei verschiedene Steuerklassenkombinationen wählen:
- Ein Ehegatte wählt Steuerklasse III, der andere Ehegatte Steuerklasse V.
Diese Kombination ist vorteilhaft, wenn ein Ehegatte erheblich mehr als der andere verdient, d.h. über 60 % des gemeinsamen Einkommens der Eheleute. Der Hauptverdiener sollte die Steuerklasse III und der andere Ehegatte die ungünstige Steuerklasse V wählen. - Beide Ehegatten wählen Steuerklasse IV ohne Faktor.
Diese Kombination ist möglich, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. - Beide Ehegatten wählen Steuerklasse IV mit Faktor.
Das Faktorverfahren ist für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen vorgesehen. Der Faktor wird vom Finanzamt berechnet. Mit dem Verfahren wird der Splittingvorteil auf beide Personen verteilt, was zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug führt.
Empfehlenswert kann eine vorzeitige Änderung der Steuerklasse nach der Trennung nur im Falle der Steuerkombination von Steuerklasse III und V sein. Möglicherweise lässt sich so ein Konflikt um die unterschiedliche Besteuerung vermeiden, da die Änderung zur Steuerklasse IV eine gerechtere Verteilung beim monatlichen Lohnsteuerabzug bewirkt.
Nach Ablauf des Trennungsjahres verlieren die berufstätigen Ehegatten das Wahlrecht hinsichtlich der Steuerklassen. Die getrennt lebenden Ehegatten haben dann, sofern sie keine Kinder haben, die Steuerklasse I. Alleinerziehende werden der Steuerklasse II zugeordnet. Bei einer falschen Steuerklassenzuordnung besteht für jeden Ehegatten die Pflicht, diese ändern zu lassen.
Finanziell werden für die Ehegatten, die während der Ehe eine Steuerklasse IV mit oder ohne Faktor gewählt haben sowohl die Steuerklasse I als auch die Steuerklasse II ungünstiger sein. Ebenso wird der Ehegatte, der während der Ehe entsprechend der Steuerklasse III besteuert wurde, mehr Lohnsteuer zahlen müssen. Lediglich der Ehegatte mit der ungünstigen Steuerklasse V zu Ehezeiten wird durch die Änderung zu Steuerklasse I oder II eine finanzielle Verbesserung erhalten.
Können Unterhaltszahlungen steuerlich geltend gemacht werden?
Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 1 und 2 EStG nicht abzugsfähige Ausgaben und sind bei Erbringung während der intakten Ehe durch den günstigeren Splittingtarif der Zusammenveranlagung berücksichtigt.
Es gibt allerdings praxisrelevante Ausnahmen für eine Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen, insbesondere nach der Trennung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten:
1. sog. Realsplitting § 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG
Bei dem sog. Realsplitting handelt sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, die durch dessen Zustimmung bei ihm als einkommensteuerpflichtige Einkünfte (§ 22 Nr.1a EStG) behandelt werden.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte dabei seinen Wohnsitz oder zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, um die Voraussetzung der Einkommensteuerpflicht zu erfüllen. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte hingegen im EU-Ausland, kommt es auf den Nachweis seiner Einkommensteuerpflicht durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde an.
Auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten sind diese Unterhaltsleistungen dann als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig. Pro Jahr können bis zu 13.805 Euro abgesetzt werden. Eine Frist oder besondere Formvorschriften gibt es für den notwendigen Antrag nicht, es empfiehlt sich aber, den Antrag gleich mit dem Ausfüllen der Steuererklärung unter dem Punkt Sonderausgaben zu stellen. Zusätzlich können in der Anlage Unterhalt genauere Angaben über die Unterhaltspflicht gemacht werden und die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten erteilt werden, denn die Abzugsfähigkeit hängt von der Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten ab. Bei Verweigerung der Zustimmung kann diese ggf. eingeklagt werden.
Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden. Er kann der Höhe nach begrenzt und nachträglich erweitert, aber später nicht mehr zurückgenommen oder reduziert werden.
Das Realsplitting ist als Ausgleich für den Wegfall der gemeinsamen Veranlagungsmöglichkeit für Ehegatten zu sehen. Es wird regelmäßig erst im Folgejahr nach der Trennung relevant, da die Voraussetzungen für die günstigere Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegen.
Der Steuervorteil des Realsplittings liegt in der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen beim unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Soweit der Grundfreibetrag beim unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht überschritten wird, bleiben die als Einkommen zuzurechnenden Unterhaltszahlungen bei diesem einkommensteuerfrei bzw. werden beim geringer verdienenden unterhaltsberechtigten Ehegatten wesentlich niedriger versteuert.
2. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, § 33a EStG
Zum Beispiel bei Trennungsunterhalt an Ehegatten, nachehelichen Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt können Aufwendungen bis zu 8.354,00 Euro pro Jahr abgezogen werden. Allerdings mindern alle Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die über 624,00 Euro im Jahr hinausgehen, den oben genannten Abzugsbetrag. Außerdem darf der Unterhaltsberechtigte kaum eigenes Vermögen haben.
Solange die Zusammenveranlagung der Ehegatten durchgeführt werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG gesperrt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Kombination der beiden genannten Abzugsmöglichkeiten ausgeschlossen ist. Sollte der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht die gesamten Unterhaltsleistungen des Jahres im Rahmen des Realsplittings absetzen können, z.B. weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte nur begrenzt der Anrechnung der Unterhaltsleistungen als Einkünfte bei ihm zustimmt oder weil die Unterhaltsleistungen 13.805,00 Euro übersteigen, kann der Restbetrag daher nicht über § 33a EStG geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen für die Abzugsmöglichkeit nach § 33a EStG sind somit im Regelfall eher selten gegeben und als Wahlmöglichkeit auch wenig vorteilhaft.
Für den Kindesunterhalt bleibt es generell bei dem Ausschluss der Abzugsfähigkeit.
Insbesondere ist das Realsplitting auf den Kindesunterhalt nicht anwendbar.
Die Regelung des § 33 a EStG ermöglicht einen Abzug des geleisteten Kindesunterhaltes zudem nur in speziellen Ausnahmefällen, wenn kein Anspruch auf Kindergeld für das unterhaltene Kind besteht und auch nicht der alternative Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
Können Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren und für andere familienrechtliche Verfahren steuerlich geltend gemacht werden?
Die Kosten einer Scheidung (Anwalts und Gerichtskosten) sind nach neuerlicher Rechtsprechung leider nicht mehr steuerlich absetzbar.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen die auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei KÜHNE Rechtsanwälte aus Dresden gerne zur Verfügung.
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