Fachartikel
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Scheidung - Scheidungsvoraussetzungen und Kosten der Scheidung
Grundsätzlich ist eine Ehe zu scheiden, wenn sie gescheitert ist. Es muss insofern eine Zerrüttung des Ehebandes vorliegen. Hiervon ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Das Getrenntleben stellt ein Indiz für die Zerrüttung dar.
Das paritätische Wechselmodell – Neuerungen in der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.02.2017 zu dem Az. XII ZB 601/15 das sog. paritätische Wechselmodell gestärkt. Unter dem paritätischen Wechselmodell versteht man, dass sich das Kind zu genau gleichen Betreuungsanteilen bei den Elternteilen aufhält.
Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgestellt, dass das paritätische Wechselmodell, auch gegen den Willen eines Elternteils, im Rahmen eines Umgangsprozesses, gerichtlich durchgesetzt werden kann.
In der Praxis heißt das eine Stärkung der Rechte (zumeist) der Väter, die jetzt im Rahmen eines Umgangsprozesses das paritätische Wechselmodell einklagen können, auch wenn die Mutter sich gegen ein solches Modell ausspricht.
Was ist Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt ist ein monatlicher Geldbetrag, den ein Ehegatte vom anderen nach der Trennung bis maximal zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann (vgl. § 1361 BGB).
Voraussetzungen:
- Trennung der Ehegatten
- nachweisliche Geltendmachung (Aktivierung) des Anspruchs gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, d.h. der verpflichtete Ehegatte muss schriftlich zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert werden (am besten mit Einwurfeinschreiben, Einwurf in den Briefkasten durch einen Zeugen oder persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung des Einganges)
- Unterhaltsbedarf (bestimmt sich nach eheprägenden Einkommensverhältnissen)
- ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (= Zustellung des Scheidungsantrags an den Gegner) kann zusätzlich zum Trennungsunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden
Was ist ein Zugewinnausgleich?
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
→ Anfangsvermögen: Das Vermögen, das am Tag der Heirat im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, nach Abzug der Verbindlichkeiten, steht, § 1374 Abs. 1 BGB
→ Endvermögen: Das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, nach Abzug der Verbindlichkeiten, steht, § 1375 Abs. 1 BGB
→ Es gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. es ist das Vermögen maßgeblich, welches an genau den benannten Tagen (Heirat und Zustellung Scheidungsantrag) bei jedem Ehegatten vorhanden ist.
Vorschläge - Rechtsbegriffe:
Unterhalt Vermögen Scheidungsfolgenvertrag Trennung Nachfolgeplanung Internationales Beerdigungskosten Erbe Voraus Trennungsunterhalt Ehevertrag Scheidung Familienrecht Gütertrennung wegen Testamentsvollstrecker Erbrecht Anfangsvermögen Erblasser Verfügung Heirat Erbengemeinschaft Berliner Eigenhändiges Nachlass Güterstand Sorgerecht Testament Unternehmensnachfolge Rechtsanwalt Klage Ehefrau Erbvertrag Auskunft Dresden Vermächtnis öffentliches Gesetzlicher Erbschein Zugewinngemeinschaft Todes Pflichtteil Kindesunterhalt Erbfolge Zugewinn Scheidungsanwalt Endvermögen Fachanwalt Vorweggenommene Gesetzliche