Fachartikel
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Hinweis zu unseren Rechtsanwaltsgebühren
Die Abrechnung in unserer Kanzlei erfolgt grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Das RVG unterscheidet dabei hinsichtlich der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren die nachfolgenden unterschiedlichen Verfahrensstadien:
1. Erstberatung / Beratung
Die Vorschrift des § 34 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt gegenüber einer Privatperson für die Erstberatung einen Betrag in Höhe von maximal 220,40 € netto abrechnen kann.
Sind nach der Erstberatung weitere Besprechungstermine notwendig, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, für diese zusätzlichen Beratungsleistungen insgesamt einen Betrag von 250,00 € netto zu verlangen.
Die Kanzlei Kühne-Rechtsanwälte veranschlagt wir für die Erstberatung in der Regel einen Pauschalbetrag von 220,40 € brutto.
Wird zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt nichts anderes vereinbart, werden diese Beratungskosten bei einer sich in derselben Angelegenheit anschließenden außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts oder einem gerichtlichen Verfahren zu 100 % auf die weitere Vergütung angerechnet, so dass die Kosten der Erstberatung / Beratung in den weiter anfallenden Gebühren mit aufgehen und somit faktisch wegfallen.
Vorschläge - Rechtsbegriffe:
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