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Ein Erbschein ist juristisch gesehen ein sogenanntes Legitimationspapier, aus dem hervorgeht, wer als Erbe nach einem Verstorbenen im Rechtsverkehr angesehen werden kann. Dem Erbschein wohnt somit, wie beispielsweise dem Grundbuch, ein sogenannter öffentlicher Glaube inne, d.h. dass Dritte davon ausgehen dürfen, dass diejenige Person, welche im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch tatsächlich der Erbe ist. Sie dürfen somit auf den Inhalt des Erbscheins entsprechend vertrauen. Der öffentliche Glaube greift allerdings dann nicht, wenn dem anderen bekannt ist, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe ist oder Kenntnis darüber besteht, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

1. Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Zum einen ist für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs erforderlich, dass der Erbfall eintritt, zum anderen muss der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) die pflichtteilsberechtigten Personen von dem Erbe ausgeschlossen haben.

2. Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall Rechte?

Der Anspruch auf einen Pflichtteil entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls. Ansprüche hieraus kann der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers nicht geltend machen. Er kann sich lediglich hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe seines Pflichtteils erkundigen, aber einen Anspruch hierauf gibt es auch nicht. Darüber hinaus kann eine Veränderung der Pflichtteilsquote und/oder des Nachlasses die Pflichtteilssumme bis zum Erbfall noch erheblich verändern.

Im Falle des Todes einer Person treten dessen Erben rechtlich an seine Stelle. Hierbei ist es verschiedentlich erforderlich, dass sie gegenüber Dritten dieses Erbrecht nachweisen. Insbesondere Banken und Sparkassen haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich verankert, dass der Erbe nur dann über das Konto verfügen kann, wenn er einen Erbschein vorlegt.

Auch wenn sich im Nachlass eine Immobilie befindet, ist der Erbschein einer von zwei Wegen gegenüber dem Grundbuchamt die Legitimation als Rechtsnachfolger nachzuweisen.

Der Erbschein ist somit ein Legitimationspapier, welches im Rechtsverkehr den Rechtsschein erweckt, dass der in dem Erbschein Ausgewiesene auch tatsächlich Erbe geworden ist.

1. Kann eine in einem Erbschein ausgewiesene Person auch nicht Erbe geworden sein?

Nachdem es sich bei dem Erbschein um ein reines Legitimationspapier handelt, trifft dies keine Feststellung darüber, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Entsprechend kann tatsächlich eine andere Person rechtlich Erbe geworden sein, als jene, die im Erbschein ausgewiesen ist. In diesem Fall ist der Erbschein unrichtig und daher einzuziehen.

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