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Kühne Rechtsanwälte in Dresden (Strehlen) Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Verkehrsrecht, Allgemeines Zivilrecht.
Wir beraten Sie gerne in Rechtsangelegenheiten! Kurzfristige Termine sind bei telefonischer Rücksprache unter +49 (351) 86 26 161 in unserer Kanzlei (Gustav-Adolf-Straße 8, 01219 Dresden) möglich.
Die deutschen Rechtsanwälte Birgit Kühne, Boris Kühne und Jana Tappert gehören der Rechtsanwaltskammer Sachsen an.
Zudem sei auf die Standesregelungen der BRAO, BORA und des RVG verwiesen, die unter www.brak.de eingesehen werden können.
Das Familienrecht ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die familienrechtlichen Beziehungen.
Für die betroffenen Personen geht es dabei neben Emotionen, vor allem um Fragen wie Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht. Darüber hinaus betrifft das Familienrecht auch wirtschaftliche Probleme, wie den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, das Güterrecht und die Hausratsgegenstände.
Unter Familiensachen fallen unter anderem folgende Aufgabengebiete: Ehescheidung, Eheaufhebung und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Diese Bereiche werden als sog. Ehesache bezeichnet.
Kindschaftssachen hingegen sind zum Beispiel das elterliche Sorgerecht und Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft und die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines Vertreters für einen Minderjährigen.
Durch Ehe oder Verwandtschaft werden darüber hinaus in der Regel sog. Unterhaltspflichten begründet. Zudem fallen unter Familiensachen auch sog. Abstammungsangelegenheiten, welche das Verfahren der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und/oder die Anfechtung der Vaterschaft beinhalten. Unter das Familienrecht fallen ebenfalls Adoptionen sowie Sachverhalte, welche durch das Gewaltschutzgesetz vom 01.01.2002 geregelt werden.
Darüber hinaus können sich vermögensrechtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Güterstand begründet.
Eine frühe und kompetente Rechtsberatung sowie eine gute Vertretung beim Familiengericht ist zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche im Familienrecht dringend anzuraten.
In unserer Kanzlei ist der Fachbereich des Familienrechts ein Tätigkeitsschwerpunkt. Insbesondere berät und betreut Sie auf diesem Gebiet Herr Rechtsanwalt Boris Kühne, welcher Ihnen aufgrund seiner Fachanwaltsausbildung sowie verschiedener Fortbildungen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite steht.
Eine Scheidung ist die Beendigung der Ehe. Diese hat für beide Beteiligten sowie die Kinder weitreichende Konsequenzen. Voraussetzung für die Ehescheidung ist im Normalfall, dass die Beteiligten ein Jahr von Tisch und Bett getrennt voneinander leben. Die Trennung kann jedoch auch in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Misshandlung des Ehepartners oder sexuelle Erniedrigung ist die Einhaltung der Trennungszeit von einem Jahr nicht erforderlich. In diesem Fall spricht man auch von einer sogenannten Härtefallscheidung.
Der Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Zudem muss im gerichtlichen Scheidungsverfahren mindestens ein Beteiligter anwaltlich vertreten sein. Dabei können aber selbst bei einer einvernehmliche Ehescheidung die beiden Beteiligten nicht durch ein und denselben Rechtsanwalt vertreten werden. Dies ist nicht zulässig, denn der Anwalt kann und darf als Beteiligtenvertreter nur die Interessen einer Partei vertreten.
Insgesamt ist dringend anzuraten, sich frühzeitig, am besten noch vor der Trennung, von einem Anwalt (für Familienrecht) beraten zu lassen.
Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Altersvorsorge und beinhaltet die Aufteilung von Pensionen und Rente. Innerhalb der Ehezeit unterhält jeder Ehegatte Rentenanwartschaften. Soweit es zur Scheidung kommt, werden diese Rentenanwartschaften im Hinblick auf die Ehezeit ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich kann durch notarielle Beurkundung ausgeschlossen werden.
Die elterliche Sorge beinhaltet alle Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und ihren Kindern. Bei der Ehescheidung aber auch bei der Trennung sollte geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder leben bzw. welcher Teil die elterliche Sorge übernimmt.
Hierbei findet im Familienrecht eine Unterscheidung zwischen Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und elterlicher Sorge statt.
Seit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2010 haben unverheiratete Väter, bei denen die Vaterschaft anerkannt wurde, stärkere Rechte in Bezug auf das Sorgerecht. Für den Fall, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Grundkonsens hinsichtlich der Erziehung und Kommunikation vorweisen können, empfiehlt es sich, die hälftige Sorge einzufordern.
Unabhängig davon, ob ein Elternteil sorgeberechtigt ist, steht ihm ein gesetzliches Umgangsrecht zu. Gegenstand des Umgangsrechts ist der persönliche Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind. Hierunter fallen zum Beispiel Telefonate, Besuche oder gemeinsame Urlaube.
Umgangsrechte können aber auch dritte Personen, wie zum Beispiel Großeltern, haben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.
Seit Januar 2002 werden Opfer häuslicher Gewalt von dem neuen Gewaltschutzgesetz stärker geschützt. Durch dieses Gesetz kann der Täter bei Ausübung häuslicher Gewalt befristet oder dauerhaft aus der gemeinschaftlichen Wohnung verwiesen werden. Das Gewaltschutzgesetz gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
In Deutschland gibt es drei Güterstände: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft.
Das Güterrecht klärt in Ehe- und Lebenspartnerschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und wie im Fall der Trennung bzw. Ehescheidung das gemeinsame Vermögen zu verteilen ist. Besteht kein Ehevertrag und haben die Beteiligten ansonsten keine Regelung vereinbart, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar bleibt bei der Zugewinngemeinschaft jeder der Beteiligten Alleineigentümer der Gegenstände, die er eingebracht bzw. auch in der Ehe erworben hat, jedoch ist der während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen.
Entsprechend wird im Zuge des Scheidungsverfahrens der Zugewinn zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Der Beteiligte, der den geringeren Zugewinn hat, hat gegen den anderen Beteiligten entsprechend einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich in Geld.
Als Unterhalt bezeichnet man im Familienrecht Leistungen, welche zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person dienen. Hierbei gibt es verschiedene Formen des Unterhalts: Beim sog. Ehegattenunterhalt sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden, auf welche unterschiedliche Regelungen Anwendung finden. Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geht es um den sogenannten Trennungsunterhalt. Für die Berechnung der Unterhaltsbeträge gilt grundsätzlich der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Jedem Ehegatten steht somit die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu. Der Trennungsunterhalt unterfällt der Rechtskraft der Ehescheidung. Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass der eine Beteiligte den anderen gemäß §§ 280, 286 BGB wirksam in Verzug setzt. Sollten die Vermögensverhältnisse des anderen Ehepartners unbekannt sein, kann Auskunft dahingehend verlangt werden, dass der andere Ehepartner die Vermögensverhältnisse offen legen muss.
Nach der Ehescheidung ist der Unterhaltsverpflichtete gegebenenfalls dazu verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. An den nachehelichen Unterhalt sind seit jüngster Rechtsprechung strengere Voraussetzungen geknüpft. So ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich zeitlich zu befristen. Jedoch ist es auch nach neuem Recht so, dass eine zeitliche Befristung nicht in Frage kommt, soweit ein Beteiligter wegen der Eingehung der Ehe nachweislich ehebedingte Nachteile hinsichtlich seines Berufes hat. Diese sind weiterhin lebenslang auszugleichen. Auf der anderen Seite trifft den Unterhaltsberechtigten aber auch die Obliegenheit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, es sei denn, dass er Kinder von unter drei Jahren betreut. Bei Kindern, welche älter als drei Jahre sind, ist auf den Einzelfall abzustellen.
Der nacheheliche Unterhalt endet unter anderem durch den Wegfall der ehebedingten Nachteile oder durch eine neue Hochzeit des Unterhaltsberechtigten. Gegebenenfalls endet der nacheheliche Unterhalt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
Darüber hinaus hat derjenige, bei dem die Kinder nicht den gewöhnlichen Aufenthalt haben, seinen leiblichen Kindern Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Hierbei besteht für den Unterhaltsverpflichteten die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit, soweit es sich bei den Kindern um minderjährige Kinder handelt. Bei Volljährigkeit des Kindes richtet sich der Kindesunterhalt, welcher von da an von dem Kind selbst geltend gemacht werden muss, gegen beide Elternteile.
Für weitere Fragen sowie der Geltendmachung Ihrer Ansprüche vor Gericht in Sachen Familienrecht stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite.