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  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozent- satz Bedarfskontroll- betrag (Anm. 6)
    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 342 393 460 527 100  …
    Weiterlesen...| Erstellt am: 23. Februar 2017

Ab dem 01.01.2016 wurden die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle erneut erhöht. Im Einzelnen sind diese nunmehr wie folgt gestaffelt:

 

  Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
    0 - 5 6 - 11
Alle Beiträge in Euro
1. bis 1500 335 384
2. 1.501 - 1.900 352 404
3. 1.901 - 2.300 369 423
4. 2.301 - 2.700 386 442
5. 2.701 - 3.100 402 461
6. 3.101 - 3.500 429 492
7. 3.501 - 3.900 456 523
8. 3.901 - 4.300 483 553
9. 4.301 - 4.700 510 584
10. 4.701 - 5.100 536 615
ab 5.101 nach den Umständen des Falles…
    Weiterlesen...| Erstellt am: 09. März 2016

Ein Erbschein ist juristisch gesehen ein sogenanntes Legitimationspapier, aus dem hervorgeht, wer als Erbe nach einem Verstorbenen im Rechtsverkehr angesehen werden kann. Dem Erbschein wohnt somit, wie beispielsweise dem Grundbuch, ein sogenannter öffentlicher Glaube inne, d.h. dass Dritte davon ausgehen dürfen, dass diejenige Person, welche im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch tatsächlich der Erbe ist. Sie dürfen somit auf den Inhalt des Erbscheins entsprechend vertrauen. Der öffentliche Glaube greift allerdings dann nicht, wenn dem anderen bekannt ist, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe ist oder Kenntnis darüber besteht, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.…

    Weiterlesen...| Erstellt am: 07. September 2015

Mit dem Zeitpunkt der Eheschließung leben die Beteiligten, soweit sie nichts anderes vereinbaren, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beendet wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder Scheidung. In diesem Zeitpunkt erfolgt dann die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute.

Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten, sein Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist für das Anfangsvermögen der Hochzeitstag maßgebend und für das Endvermögen der Tag, an welchem dem anderen Ehegatten durch das Gericht der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so kann derjenige mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten den sog. Zugewinnausgleich beanspruchen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch.…

    Weiterlesen...| Erstellt am: 16. Januar 2015

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