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Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern einer Ehe wird angenommen, wenn die Beteiligten seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr bilden und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird.

Keine Voraussetzung ist hingegen, dass beide Ehegatten die Scheidung nach einem Jahr wollen. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Lebensgemeinschaft seit einem Jahr nicht mehr besteht und ein Ehegatte sich scheiden lassen will.

  1. Muss ich die Trennung beim Gericht anzeigen?

Im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsvorschriften müssen die Scheidungswilligen in Deutschland die Trennung bei Gericht nicht anzeigen.

Wer allerdings behauptet, dass eine Trennung erfolgt ist, muss diese auch beweisen. Den Beweis der Trennung zu erbringen kann insbesondere dann schwer sein, soweit sich die Ehegatten in der Ehewohnung getrennt haben.

  1. Kann der Scheidungsantrag ohne Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden?

Der Scheidungsantrag selbst kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt bei Gericht (Amtsgericht, Abteilung Familiensachen) eingereicht werden. Der Scheidungsantrag ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die Beteiligten seit mindestens einem Jahr dauerhaft getrennt voneinander leben.

Das Gericht stellt dieser Scheidungsantrag dann an den anderen Ehegatten zu. Dieser kann dann auf den Scheidungsantrag hin Stellung nehmen. Allerdings erfolgt die Zustellung des Scheidungsantrages nur, soweit vorher die Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe erhält.

  1. Muss der Versorgungsausgleich beantragt werden?

Hat ein Beteiligter den Scheidungsantrag über seinen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht, schickt das Gericht im Verlauf des Verfahrens beiden Beteiligten die Formulare zum Versorgungsausgleich zu. Der Versorgungsausgleich wird im Normalfall als sogenannte Folgesache im Rahmen der Scheidung von Amtswegen durch das Gericht durchgeführt. Einen eigenen Antrag müssen die Beteiligten in der Regel nicht stellen. Dies ist nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren der Fall, hier findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

  1. Was wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens noch alles geregelt?

Im Rahmen eines Antrages auf Scheidung wird lediglich der Versorgungsausgleich von Amtswegen durch das Gericht durchgeführt, sofern die Ehezeit mehr als drei Jahre betragen hat.

Weitere Verfahren, wie zum Beispiel der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, der Zugewinnausgleich, das Sorgerecht, der Umgang mit den gemeinsamen Kindern oder der Aufenthalt der Kinder, werden von dem Gericht nicht automatisch im Rahmen der Scheidung mit geregelt. Wollen die Beteiligten hier ebenfalls Regelungen finden, müssen sie selbst entsprechende weitere gerichtliche Anträge stellen. Eine Klärung von Amtswegen gibt es nicht.

Diese weiteren Anträge im Rahmen des Unterhalts, des Sorgerechts oder des Umgangs führen oftmals zu einer erheblichen Verteuerung der Scheidung, da es sich kostenrechtlich um jeweils eigenständige Folgeangelegenheiten handelt, welche erhöhende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hervorrufen.

  1. Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Die Frage der Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von mehreren Faktoren ab.

Bei einer sogenannten einvernehmlichen/einverständlichen Scheidung, sind sich die Eheleute bereits über sämtliche Belange einig, so dass, außer dem Versorgungsausgleich, nichts weiter vor Gericht zu regeln ist. Hier liegt die Dauer des Scheidungsverfahrens zwischen vier und fünfzehn Monaten.

Die Dauer des Scheidungsverfahrens kann sich jedoch erheblich verlängern, sollten sogenannte Folgesachen, wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Güterrecht (Zugewinn) oder auch Sorgeanträge im Rahmen der Scheidung anhängig gemacht werden. In diesen Fällen kann sich eine Scheidung über mehrere Jahre hinziehen, da über den Scheidungsantrag dann erst entschieden wird, wenn alle anderen Verfahren ebenfalls „entscheidungsreif“ sind. Entscheidungsreife liegt dann vor, wenn dem Gericht alle erforderlichen Tatsachen vorliegen, um eine Entscheidung treffen zu können.

 

  1. Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten der Scheidung richten sich nach § 43 FamGKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an den Nettogehältern der Beteiligten sowie an den Vermögenswerten, welche die Beteiligten in der Ehe erworben haben.

Werden im Rahmen der Scheidung weitere sogenannte Folgesachen wie zum Beispiel der, der nacheheliche Unterhalt, der Zugewinnausgleich, das Sorgerecht, der Umgang mit den gemeinsamen Kindern oder der Aufenthalt der Kinder, geltend gemacht, handelt es sich bei jeder dieser Folgesachen um eigenständige Angelegenheiten, welche erhöhende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hervorrufen.

  1. Können wir uns durch einen Anwalt scheiden lassen?

Ein Rechtsanwalt ist immer und gerade in Familiensachen ein sogenannter Beteiligtenvertreter, d.h., dass er die Interessen immer nur seiner Partei vertritt und dies kann bei Ehegatten nur einer von beiden sein. Vertritt ein Rechtsanwalt beide Beteiligte im Rahmen einer Scheidung, macht er sich sogar strafbar. Demnach können sich Ehegatten nicht gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen.

Allerdings ist es möglich, dass ein Ehegatte seinen Rechtsanwalt hat und der andere Beteiligte keinen. Diese Konstellation ist jedoch nur möglich, wenn der Ehegatte, der nicht durch einen Anwalt vertreten wird, keine Anträge im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellt. Entsprechend kann auch nur der anwaltlich vertretene Ehegatte den Scheidungsantrag stellen, da dies nur durch einen Rechtsanwalt möglich ist. Die Zustimmung zur Scheidung kann der andere Ehegatte dann aber auch ohne anwaltliche Vertretung erklären.

 

  1. Ist eine Onlinescheidung günstiger?

Die Kosten des Scheidungsverfahrens, d.h. die anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, werden allein durch das Gericht festgesetzt und nicht durch den Anwalt. Ob eine Scheidung daher als „Onlinescheidung“ durchgeführt wird oder nicht, hat auf die Kosten keine Auswirkung. Eine „Onlinescheidung“ ist daher nicht günstiger und ist im Übrigen auch nicht schneller.

 

  1. Bekommt man automatisch nach der Trennung Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich besteht gemäß § 1361 BGB die Verpflichtung, dass ein Ehegatte ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt verlangen kann. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ist dann aus den jeweiligen Einkommen der Ehegatten das sogenannte eheprägende Einkommen zu ermitteln. Hierbei sind grundsätzlich alle Einkünfte der Ehegatten im Sinne des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen.

Der Trennungsunterhalt bzw. die Auskunft über die Einkommensverhältnisse sollte vom Unterhaltsberechtigten sofort nach der Trennung schriftlich per Einschreiben eingefordert werden. Soweit dies nicht erfolgt, kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Trennung kein Unterhalt mehr gefordert werden.

Der potentielle Unterhaltsverpflichtete ist nicht verpflichtet, automatisch nach der Trennung Unterhalt zuzahlen, hierum muss sich der Unterhaltsberechtigte selbst kümmern indem er ihn geltend macht und ggf. durch ein gerichtliches Verfahren einklagt.

 

  1. Wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Der getrennt lebende, aber noch verheiratete Ehegatte, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, hat gegenüber dem getrenntlebenden anderen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt bemisst sich dabei auf der Grundlage des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten in Grund und Höhe nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt endet dabei grundsätzlich mit Abschluss der ersten Ausbildung.

 

  1. Kann auch nach der Rechtskraft der Scheidung Unterhalt verlangt werden?

Wie lange nach der Scheidung der andere Ehegatte verpflichtet ist, sogenannten nachehelichen Unterhalt zu zahlen, kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber nach der Reform vom 01.01.2008 die sogenannte Eigenverantwortlichkeit in den Vordergrund gestellt, d.h., dass jeder für sich und sein Einkommen grundsätzlich selbst verantwortlich ist.

Unterhaltsansprüche kommen aber zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht:

-       Betreuungsunterhalt, wenn ein Ehegatte weiterhin die Kinder betreut

-       Krankheitsunterhalt, wenn ein Ehegatte wegen einer Krankheit gar nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann

-       Altersunterhalt, wenn ein Ehegatte aufgrund seines Alters nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist

-       Ausbildungsunterhalt, wenn ein Ehegatte während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgeschlossen hat und diese nach der Scheidung fortführt

-       Erwerbslosigkeitsunterhalt, wenn ein Ehegatte aufgrund der Gestaltung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung während der Ehe keine Stellung finden konnte

-       Aufstockungsunterhalt, wenn ein Ehegatte geringere Einkünfte als der andere Ehegatte hat.

Hinsichtlich der Frage, wie lange Aufstockungsunterhalt gezahlt werden muss, hat sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, wonach sich der Zeitraum der Zahlung des nachehelichen Unterhalts (auch in Abhängigkeit der Dauer von Zahlung des Trennungsunterhalts) auf 1/3 bis 1/4 der Ehezeit beschränkt.

Sind dem anderen Ehegatten aufgrund der Ehe sogenannte ehebedingte Nachteile entstanden, sind diese jedoch auch nach der Reform noch lebenslang auszugleichen.

 

  1. Was bedeutet Zugewinnausgleich und wie wird dieser berechnet?

Soweit die Beteiligten in Deutschland miteinander verheiratet sind und keine anderweitige notarielle Vereinbarung geschlossen haben, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, das heißt, die Regelung über den Zugewinn findet Anwendung.

Der Zugewinn ist der Betrag, um das Endvermögen eines Ehegatten, dessen Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist für das Anfangsvermögen der Hochzeitstag maßgeblich und für das Endvermögen der Tag, an welchem dem anderen Ehegatten durch das Gericht der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so kann derjenige mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen Ehegatten einen sogenannten Zugewinnausgleich beanspruchen.

 

  1. Wer bekommt die Kinder nach der Trennung?

Grundsätzlich ist bei einer Trennung hinsichtlich der gemeinsamen Kinder zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht zu unterscheiden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. das Recht den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen zu dürfen, bildet dabei einen Teilbereich des Sorgerechts.

Soweit das Kind in der Ehe geboren wurde, haben beide Ehegatten die hälftige Sorge. Eine Trennung bzw. Scheidung führt auch nicht automatisch dazu, dass dem einen Ehegatten die Sorge entzogen wird, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern auch nach der Scheidung beide sorgeberechtigt bleiben sollen und damit beide Elternteile gemeinsam bestimmen, wo sich das Kind nach der Trennung aufhält.

Die Aufhebung der gemeinschaftlichen Sorge stellt somit eine Ausnahme dar. Beansprucht ein Ehegatte für sich allein das Sorgerecht, so muss er einen entsprechenden Antrag bei Gericht auf Einräumung der alleinigen Sorge stellen.

 

  1. Darf der Ehegatte, der aus der ehelichen Wohnung auszieht, die gemeinsamen Kinder gegen den Willen des anderen Ehegatten mitnehmen?

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so können sie nur gemeinschaftlich darüber bestimmt, bei wem die Kinder ihren zukünftigen Aufenthalt haben bzw. wer sie zukünftig im überwiegenden Maße betreut und versorgt. Dem ausziehenden Elternteil ist es daher grundsätzlich nicht gestattet, die Kinder gegen den Willen des anderen mitzunehmen und damit aus ihrer vertrauten Umgebung herauszureißen.

Soweit sich die Eltern jedoch nicht einigen können, wo die Kinder leben sollen, muss eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden. Die Gerichte sind hierbei angehalten, eine sogenannte große Kindeswohlprüfung vorzunehmen. Diese Kindeswohlprüfung, die sich daran orientiert, was am besten für das Kind ist, beinhaltet nachfolgende Grundsätze, welche das Gericht bei seiner Prüfung genauer betrachtet:

-       Kontinuitätsgrundsatz

-       Förderungsprinzip

-       Bindung des Kindes an seine Eltern

-       Bindung des Kindes an seine Geschwister

-       Wille des Kindes

Diese Kriterien werden im Rahmen der Kindeswohlprüfung geprüft und gegeneinander abgewogen, wobei das Gericht versucht, eine Entscheidung zu treffen, welche ausschließlich für das Kind die Beste ist.

Maßgeblich bei dieser Beurteilung sind also nur die Interessen des Kindes und nicht die Interessen der Eltern. Insofern wird das Gericht oftmals zu dem Schluss gelangen, dass das Herausreißen der Kinder aus der ehemals ehelichen Wohnung und/oder dem Kindergarten und damit der vertrauten Umgebung der Kinder, gerade nicht kindeswohlförderlich ist und die Kinder dann wieder in die Obhut des anderen Ehegatten, d.h. desjenigen, der in der ehemals ehelichen Wohnung verblieben ist, zurückübertragen werden.

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